AGB

Allgemeine Auftragsbedingungen für Dolmetscher*innen 
In Anlehnung an die Empfehlung des Bundesverbands der Übersetzer und Dolmetscher e. V. (BDÜ) 

1. Geltungsbereich 
(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Dolmetscherin und ihren Auftraggebenden, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist. Verträge werden stets entweder direkt zwischen der Dolmetscherin und den Ausrichter*innen der Konferenz oder direkt zwischen der Dolmetscherin und der Person geschlossen, die die Ausrichtenden mit der vertraglichen und finanziellen Verantwortung für die Rekrutierung der Dolmetscher*innen ordnungsgemäß beauftragt haben. 
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggebenden sind für die Dolmetscherin nur verbindlich, wenn sie sie ausdrücklich anerkannt hat. 

2. Umfang des Dolmetschauftrags 
(1) Die Dolmetscherin unterliegt der strikten beruflichen Schweigepflicht. Sie arbeitet nach bestem Wissen und Gewissen und lehnt jede Einflussnahme durch Dritte ab. Nicht zum Dolmetschteam gehörende Personen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung der Ansprechperson für die Dolmetscherin zur Ergänzung des Teams als Dolmetscher*innen eingesetzt werden oder in anderer Eigenschaft die Dolmetschkanäle der Simultandolmetschanlage nutzen. Die interne Arbeitsverteilung wird von den Dolmetscher*innen selbst geregelt. 
(2) Die tägliche Arbeitszeit der Dolmetscherin beträgt in der Regel jeweils zweieinhalb bis drei Stunden am Vormittag und am Nachmittag mit einer eineinhalbstündigen Pause. Wird diese Arbeitszeit voraussichtlich überschritten, genehmigen die Auftraggebenden zur Sicherstellung einer gleichbleibend hohen Qualität der Dolmetschleistung bereits vor Beginn der Konferenz eine Aufstockung des Dolmetschteams. 

3. Urheberrecht 
Das Produkt der Dolmetschleistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt; eine Aufzeichnung durch Zuhörende oder andere Personen und eine Übertragung ist ohne vorherige Zustimmung der betroffenen Dolmetscher*innen nicht zulässig. Die Urheberrechte der Dolmetscherin bleiben vorbehalten; ausdrücklich hingewiesen wird auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, der Revidierten Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens. Auf § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) wird verwiesen. 

4. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht der Auftraggeber*innen 
(1) Die Auftraggebenden übersenden den Dolmetscher*innen zur fachlichen und terminologischen Vorbereitung möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 14 Tage vor Konferenzbeginn, einen vollständigen Satz von Unterlagen (Programm, Tagesordnung, Protokoll der letzten Sitzung, Berichte usw.) in allen Arbeitssprachen der Konferenz. Soll ein Text während der Konferenz verlesen werden, sorgen die Auftraggebenden dafür, dass die Dolmetscher*innen vorab eine Kopie davon erhalten. Die Redner*innen werden von den Auftraggebenden darauf hingewiesen, dass die Lesegeschwindigkeit für einen zu dolmetschenden Text 100 Wörter in der Minute nicht übersteigen sollte (d.h. drei Minuten für eine Seite DIN A 4 mit etwa 1600 Zeichen). Werden Filme während der Sitzung vorgeführt, wird der Filmton nur gedolmetscht, wenn das Skript den Dolmetscher*innen vorab übergeben wurde, der Kommentar in normaler Geschwindigkeit gesprochen und der Filmton unmittelbar in die Kopfhörer der Dolmetscher*innen übertragen wird. 
(2) Die Anforderungen an ortsfeste und mobile Kabinen und Simultandolmetschanlagen sind in DIN 56 924 Teil 1 und 2 (bzw. den ISO Normen 2603 und 4043) sowie in IEC 914 festgelegt. Wenn diese Normen nicht erfüllt werden und die für die Verbindung mit den Veranstalter*innen zuständige Dolmetschperson der Auffassung ist, dass die Qualität der Kabinen und der technischen Anlage sowie deren Bedienung dem Dolmetschteam keine zufriedenstellende Leistung ermöglicht oder dass sie die Gesundheit gefährden, ist das Team bis zur Behebung der Mängel von der Verpflichtung frei, simultan zu dolmetschen. Die Verwendung von Fernsehmonitoren entweder zur Verbesserung der direkten Sicht auf die Redner*innen und den Sitzungssaal oder in Ausnahmefällen als Ersatz für die direkte Sicht ist nur mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Dolmetscher*innen zulässig. Im Falle von Telekonferenzen (Videokonferenzen usw., bei denen der Einsatz eines Videobildschirms oder Monitors erforderlich ist), sind die Anforderungen der DIN 56 924 Teil 1 (bzw. ISO Norm 2603) unbedingt einzuhalten, insbesondere die des Artikels 7.1 über die Tonqualität. Handelt es sich um eine ISDN-Übertragung, muss der gesamte Frequenzbereich von 125 bis 12.500 Hz zur Verfügung stehen. 

5. Vergütung 
(1) Honorare sowie Tage- und Übernachtungsgelder werden in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzt. Die Entgelte werden ohne Steuerabzug gezahlt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 
(2) Die Reisebedingungen werden so festgelegt, dass sie weder die Gesundheit der Dolmetscherin noch die Qualität ihrer im Anschluss an die Reise zu erbringenden Leistung beeinträchtigen. 

6. Ersatz 
Sollte die Dolmetscherin aus schwerwiegenden Gründen um Entlassung aus diesem Vertrag (s. 1. Geltungsbereich) bitten, wird sie dafür sorgen, dass sie eine qualifizierte Person zu den gleichen Konditionen ersetzt. Deren Verpflichtung bedarf der Zustimmung der Auftraggebenden und in den Fällen, in denen eine beratende Dolmetschperson das Team zusammengestellt hat, der Zustimmung dieser Dolmetschperson. 

7. Anwendbares Recht 
Auf diesen Vertrag (s. 1 Geltungsbereich) ist deutsches Recht auch dann anzuwenden, wenn keine der vertragsschließenden Parteien einen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Wegen des Gerichtsstandes bewendet es bei den Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung. Haben die Auftraggebenden keinen Wohnsitz im Inland, sind die wechselseitigen Ansprüche am Gerichtsstand des Wohnsitzes der Dolmetscherin anhängig zu machen. 
 


Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzer*innen 
In Anlehnung an die Empfehlung des Bundesverbands der Übersetzer und Dolmetscher e. V. (BDÜ) 

1. Geltungsbereich 
(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Übersetzerin und ihren Auftraggebenden, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist. 
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggebenden sind für die Übersetzer*in nur verbindlich, wenn die sie ausdrücklich anerkannt hat. 

2. Umfang des Übersetzungsauftrags 
Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Die Auftraggebenden erhalten die vertraglich vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung. 

3. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht der Auftraggeber*innen
(1) Die Auftraggebenden haben die Übersetzerin rechtzeitig über besondere Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung usw.). Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, haben die Auftraggebenden der Übersetzerin einen Korrekturabzug zu überlassen. 
(2) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, haben die Auftraggebenden unaufgefordert und rechtzeitig der Übersetzerin zur Verfügung zu stellen (Glossare der Auftraggeber*innen, Abbildungen, Zeichnungen Tabellen, Abkürzungen usw.). 
(3) Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen nicht zulasten der Übersetzerin. 

4. Mängelbeseitigung 
Die Übersetzerin behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Die Auftraggebenden haben Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenen Mängeln. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss von den Auftraggebenden unter genauer Angabe des Mangels geltend gemacht werden. Im Falle das Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde. 

5. Haftung 
Die Übersetzerin haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein. 

6. Berufsgeheimnis 
Die Übersetzerin verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Auftraggebenden bekannt werden. 

7. Vergütung 
(1) Die Vergütung ist sofort nach Abnahme der geleisteten Übersetzung fällig. Die Abnahmefrist muss angemessen sein. 
(2) Die Übersetzerin hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit den Auftraggebenden abgestimmten Aufwendungen. Bei Verträgen mit privaten Auftraggeber*innen ist die Mehrwertsteuer im Endpreis – gesondert aufgeführt – enthalten. In allen anderen Fällen wird sie, soweit gesetzlich notwendig, zusätzlich berechnet. Die Übersetzerin kann bei umfangreichen Übersetzungen den Vorschuss verlangen, der für die Durchführung der Übersetzung objektiv notwendig ist. In begründeten Fällen kann sie die Übergabe ihrer Arbeit von der vorherigen Zahlung ihres vollen Honorars abhängig machen. 
(3) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Hierbei gelten mindestens die im Gesetz über die Entschädigung von Zeug*innen und Sachverständigen aufgeführten Sätze als angemessen und üblich. 

8. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht 
(1) Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Übersetzerin. Bis dahin haben die Auftraggebenden kein Nutzungsrecht . 
(2) Die Übersetzerin behält sich ihr Urheberrecht vor. 

9. Anwendbares Recht 
(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. 
(2) Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. 

© Copyright 2020. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.